Kosmetikerinnen dürfen niemals selber spritzen, egal ob Botox oder andere Filler. Selbst Zahnärzte ist es nach einem Gerichtsurteil verboten! ProblemlageIn der Beauty-Branche wird gerne und oft mit allerlei Kuren, Mitteln und Methoden geworben, die den Menschlichen Körper in irgendeiner Weise verjüngen oder verschönern sollen. Das Problem hierbei ist, dass viele dieser Methoden unter der Menschlichen Haut wirken; u.U. gelten diese dann als Heileingriff und sind als solcher Ärzten bzw. Heilpraktikern vorbehalten. Botox und Hyaluronsäure sind überdies nach 1 Nr. 1 AMVV verschreibungspflichtig, entsprechende Präparate sind daher ausschließlich von Ärzten anzuwenden. Ein Verstoß gegen diesen Vorbehalt kann natürlich ernste juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Im Werberecht gibt es jedoch noch die Besonderheit, dass die bloße Ankündigung dieses Verstoßes für sich schon abgemahnt werden kann: Durch die Werbung für kosmetische Verfahren, die dem Arztvorbehalt unterliegen, können Kosmetiker eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers begründen. Argument: Dem Verbraucher wird vorgetäuscht, der Werbende sei für die beworbenen Eingriffe hinreichend qualifiziert. Selbst wenn später der konkrete Eingriff (z.B. Botox-Injektionen) gar nicht durchgeführt wird, so wird durch Werbung mit dem entsprechenden Stichwort (also Botox) die Aufmerksamkeit des Verbrauchers unbotmäßig von qualifiziertem Personal weg- und zu unqualifiziertem Personal hingeleitet (z.B. weil der Verbraucher im Vorfeld Botox gegooglet hat). Der IT-Recht Kanzlei liegt derzeit eine entsprechende Abmahnung vor; abgemahnt wurde ein Kosmetikinstitut, das für die Anwendung von Botox- bzw. Hyaluronsäure-Präparaten warb, ohne entsprechend qualifiziertes Personal vorzuhalten. So auch in der Beauty-Lounge von Kim Muzeiko!!! ArztvorbehaltDer eigentliche Kern des Problems liegt also im Vorbehalt zugunsten der Heilberufe, die genannten Eingriffe durchzuführen. Jetzt kann man natürlich trefflich darüber streiten, ob solche Injektionen sich so sehr von anderen Eingriffen (z.B. Tätowierungen oder Piercings) unterscheiden, dass hier gleich ein Arzt zum Einsatz kommen muss. Die Rechtsprechung sieht die Sache jedoch relativ klar: Injektionen in die Gesichtshaut sind aufgrund der immanenten Risiken grundsätzlich Heileingriffe. Beispielhaft ein Auszug aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts von Nordrhein-Westfalen (OVG-NRW, Beschluss v. 28.04.2006, Az. 13 A2495103):In materiell-rechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Tätigkeit des Faltenunterspritzens nach den Vorschriften des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) HPG []. Insbesondere ist das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar []. Gem. 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit gesundheitliche Schädigungen verursachen kann []. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt.Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der Materie befasst und kam zum gleichen Ergebnis (vgl. BVerwG, Beschluss v. 25.06.2007, Az. 3 B 82.06):Durch die angefochtene Ordnungsverfügung ist der Klägerin die Tätigkeit der Faltenunterspritzung' untersagt worden. Die Auslegung mag ergeben, dass darunter auch das Auffüllen der Lippen durch Einspritzen von Fremdstoffen fällt. Die Faltenunterspritzung, die der Klägerin untersagt worden ist und die sie ausweislich ihrer Werbeanzeigen anbietet, geht jedoch darüber weit hinaus. [] Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, sind die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde anzusehen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt read more